Häufige Fragen
Wie berechnen sich die Kosten eines Gerichtsverfahrens und wer trägt sie?
- Gerichtskosten
Für die Inanspruchnahme der Zivilgerichte erhebt der Staat Gebühren, die nach dem Streitwert bemessen werden. Nach Einreichung einer Klage verlangt das Gericht von der klagenden Partei einen Gerichtskostenvorschuss. Erst nach Zahlung dieses Vorschusses wird die Klage zugestellt. - Anwaltskosten
Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie sind ebenfalls vom Streitwert abhängig und erhöhen sich mit den Instanzen. Daneben kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden (§ 3a RVG). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. In zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten muss hingegen die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens – also Gerichtskosten sowie die eigenen und die gegnerischen Anwaltskosten – tragen (§ 91 ZPO). Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt, können die Parteien eine abweichende Kostenregelung vereinbaren; häufig hebt man die Kosten gegeneinander auf, sodass jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. - Mahnverfahren
Für einen Mahnbescheid fallen nur 0,5 Gerichtsgebühren nach dem Streitwert an. Zahlt der Antragsgegner die Forderung nicht, wird für den Vollstreckungsbescheid erneut eine halbe Gebühr fällig.
Was übernimmt eine Rechtsschutzversicherung und welche Einschränkungen gibt es?
Eine Rechtsschutzversicherung ist eine privatrechtliche Versicherung, die bei versicherten Rechtsstreitigkeiten die eigenen Kosten des Versicherungsnehmers (Anwalt, Gericht, Sachverständige) übernimmt. Im Arbeitsrecht übernimmt die sogenannte Berufs‑ bzw. Arbeitsrechtsschutzversicherung die Kosten der anwaltlichen Vertretung und des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Sie leistet auch für eine außergerichtliche Beratung und kann durch Mediation zur Konfliktvermeidung beitragen. Wichtig ist, dass in der ersten Instanz im Arbeitsrecht jede Partei die eigenen Anwaltskosten trägt; ohne Versicherung müsste der Arbeitnehmer diese selbst zahlen.
Im Bereich des allgemeinen Zivilrechts deckt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Zivilprozesses ab, wenn der betreffende Lebensbereich (z. B. Vertrags‑, Verkehrs‑ oder Grundstücksrecht) versichert ist.
Viele ältere Bedingungen schließen Streitigkeiten aus Kapitalanlagen (Effekten‑ oder Prospekthaftungsklausel) aus. Der Bundesgerichtshof hat solche Ausschlüsse jedoch für unwirksam erklärt, soweit sie unklar gefasst sind. Nach jüngerer Rechtsprechung gilt ein Ausschluss auch nicht, wenn der Fall auf Betrug beruht.
Nicht gedeckt sind in der Regel vorsätzliche Straftaten, Streitigkeiten aus dem Familien‑ und Erbrecht (soweit keine entsprechende Erweiterung vereinbart wurde) sowie häufig die Verhandlung von Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht, es sei denn, das Vertrauensverhältnis ist durch Pflichtverstöße des Arbeitgebers erheblich gestört.
Vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollten die Versicherungsbedingungen genau geprüft werden (insbesondere Wartezeiten, Selbstbeteiligung und Ausschlüsse).
Welche Frist gilt für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage?
Die Erhebung der Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erfolgen. Diese Frist ist in § 4 KSchG geregelt und ist eine strikte Ausschlussfrist, d. h. nach ihrem Ablauf gilt die Kündigung selbst dann als wirksam, wenn sie rechtswidrig war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur ausnahmsweise in Betracht (§ 5 KSchG), wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden an der Klageerhebung verhindert war; die Rechtsprechung legt diese Ausnahme sehr restriktiv aus.
Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung; Samstage, Sonn‑ und Feiertage werden mitgezählt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Wie läuft ein arbeitsgerichtliches Verfahren ab?
- Klage
Der Kläger reicht beim zuständigen Arbeitsgericht eine schriftliche Klage ein. Diese muss den genauen Kündigungssachverhalt und die richtigen Klageanträge enthalten. - Güteverhandlung
Das Arbeitsgericht führt in der Regel zunächst eine Güteverhandlung (auch Gütetermin) durch. Ziel ist es, den Streit gütlich zu beenden. Beide Parteien erhalten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Kommt ein Vergleich zustande, wird das Verfahren beendet. - Kammertermin
Scheitert die Güteverhandlung, folgt ein Kammertermin vor der Kammer des Arbeitsgerichts, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Hier werden Beweise erhoben (Zeugen, Urkunden) und rechtliche Argumente ausgetauscht. Nach Abschluss der Beweisaufnahme verkündet das Gericht ein Urteil. - Kostenregelung
In der ersten Instanz trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten. Die Gerichtskosten (zwei Gerichtsgebühren nach dem Streitwert) trägt zunächst der Kläger, werden bei Obsiegen von der Gegenseite ersetzt. In der zweiten Instanz (Landesarbeitsgericht) greift das Kostenerstattungsprinzip.
Der gesamte Ablauf ist vergleichsweise zügig; arbeitsgerichtliche Verfahren dauern häufig nur wenige Monate. Die strikte Drei‑Wochen‑Frist zwingt zur schnellen Klageerhebung und eine gütliche Einigung wird vom Gericht ausdrücklich gefördert.
Wie ist der Ablauf eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens vor dem Amts- oder Landgericht?
- Klageeinreichung und Gerichtskostenvorschuss
Der Kläger reicht beim zuständigen Gericht (Amtsgericht bei Streitwerten bis 5 000 €, ansonsten Landgericht) eine Klageschrift ein und zahlt den Gerichtskostenvorschuss. Ohne Vorschuss wird die Klage nicht zugestellt. - Zustellung und Verteidigungsanzeige
Nach Zustellung der Klage an den Beklagten setzt das Gericht eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. Der Beklagte kann binnen zwei Wochen seine Verteidigungsbereitschaft anmelden und anschließend innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich erwidern. - Mündliche Verhandlung
Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In einfacheren Fällen ergeht ein Versäumnisurteil, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig reagiert. Ansonsten tragen die Parteien ihre Argumente vor, das Gericht erörtert den Sachverhalt und ernennt ggf. Sachverständige oder lädt Zeugen. - Kostenentscheidung
Nach § 91 ZPO trägt die unterlegene Partei alle Kosten. Bei teilweisem Erfolg erfolgt eine Kostenquotelung. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensausgang endgültig festgesetzt. - Kostenfestsetungsverfahren
Im Nachgang erfolgt das Kostenfestsetzungsverfahren nach der jeweiligen Quote des Obsiegens oder Unterliegens. Der Rechtspfleger wird sämtliche Kosten der Parteien und des Gerichts verrechnen und einer Partei die entsprechende Zahlungsverpflichtung auferlegen. - Zwangsvollstreckung
Erfolgt kein Rechtsmittel, wird der Titel (Versäumnisurteil, Urteil oder Vergleich) rechtskräftig; der Gläubiger kann unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben (z. B. Gerichtsvollzieher, Kontenpfändung, Sachpfändung usw.).
Was ist das gerichtliche Mahnverfahren und welche Fristen gelten?
Das gerichtliche Mahnverfahren bietet eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit, unbestrittene Geldforderungen durchzusetzen.
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Das Mahngericht prüft den Antrag formal und erlässt den Mahnbescheid. Der Antragsteller erhält zugleich eine Kostenrechnung. - Zustellung des Mahnbescheids
Nach Zustellung hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich ohne besondere Begründung erklärt werden. Legt der Schuldner Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren beendet und der Anspruch wird von Amts wegen in einem normalen Klageverfahren weiterverfolgt. - Antrag auf Vollstreckungsbescheid
Erfolgt innerhalb der zweiwöchigen Frist weder Zahlung noch Widerspruch, kann der Antragsteller nach Ablauf von zwei Wochen den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Der Antrag darf erst zwei Wochen nach Zustellung gestellt werden und muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids eingehen; andernfalls entfallen die Wirkungen des Mahnbescheids. - Vollstreckungsbescheid und Einspruch
Der Vollstreckungsbescheid bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Bei Einspruch wird das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abgegeben und als normaler Zivilprozess fortgesetzt. - Zwangsvollstreckung
Erfolgt kein Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig; der Gläubiger kann unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben (z. B. Gerichtsvollzieher, Kontenpfändung usw.).
Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Amts- bzw. Landgericht?
Die Verfahrensdauer variiert erheblich nach Streitgegenstand, Umfang des Sachverhalts, Beweisaufnahme und Arbeitsbelastung des Gerichts. Laut Justizstatistik 2022 dauert ein erstinstanzliches Zivilverfahren vor dem Amtsgericht im Durchschnitt neun Monate; im Vorjahr waren es 8,7 Monate. Vor dem Landgericht beträgt die durchschnittliche Dauer 14,4 Monate; im Jahr 2021 waren es 13,1 Monate. Diese Zahlen zeigen, dass die Verfahrensdauer trotz sinkender Eingangszahlen eher steigt und insbesondere beim Landgericht deutlich über einem Jahr liegen kann. Komplexe Verfahren mit umfangreicher Beweisaufnahme (Gutachten, Zeugen) oder mehreren Beklagten können deutlich länger dauern, während Mahnverfahren bei unbestrittenen Forderungen in wenigen Wochen erledigt werden.
Im Arbeitsrecht sind Verfahren häufig schneller. Viele Kündigungsschutzklagen werden bereits in der Güteverhandlung durch Vergleich erledigt; die durchschnittliche Dauer bis zu einem Urteil liegt oft zwischen drei und sechs Monaten. Allerdings hängt auch hier die Dauer vom Einzelfall ab.
Gibt es Alternativen zur Klage?
Ja. Im Arbeitsrecht kann eine Schlichtung vor der Gütestelle (z. B. bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen) oder eine Mediation im Betrieb durchgeführt werden. Auch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag ist möglich; hier sollte wegen erheblicher Konsequenzen (Abfindung, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Rückzahlung von Fortbildungskosten) stets juristischer Rat eingeholt werden.
Welche Arten von Kündigungen im Arbeitsrecht gibt es?
Im deutschen Arbeitsrecht wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden. Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen (§ 622 BGB) und muss schriftlich erfolgen; sie bedarf keiner Begründung. Eine außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 BGB). Solche Gründe können schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl, grobe Beleidigungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung sein. Für außerordentliche Kündigungen muss der Kündigende innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Welche Kündigungsfristen gelten im Arbeitsrecht?
Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach § 622 Abs. 2 BGB. Bei einer Betriebszugehörigkeit bis 2 Jahre gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats; sie verlängert sich stufenweise auf bis zu 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats bei einer Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren. Für Arbeitnehmer beträgt die Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können längere Fristen vereinbart werden. Während der Probezeit kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Besondere Kündigungsfristen gelten für Auszubildende (§ 22 BBiG) sowie für Personen mit Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte). Unabhängig von der Kündigungsfrist muss eine Kündigung schriftlich (§ 623 BGB) erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam.
Welche Kündigungsgründe sind zulässig?
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Zulässige Kündigungsgründe sind betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe (§ 1 Abs. 2 KSchG).
- Betriebsbedingte Kündigung
Sie setzt einen dringenden betrieblichen Bedarf für den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl nach z.B. den Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung durchführen. - Personenbedingte Kündigung
Sie knüpft an persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers (z. B. dauerhafte Erkrankung, Verlust einer zwingenden Fahrerlaubnis) an. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. - Verhaltensbedingte Kündigung
Sie setzt eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers voraus (z. B. wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung). Regelmäßig ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Verhaltensänderung zu geben.
Kann während der Krankheit gekündigt werden?
Eine Krankheit schützt nicht per se vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht allein wegen der Erkrankung kündigen. Erforderlich ist, dass die krankheitsbedingte Fehlzeit erhebliche betriebliche Auswirkungen hat und keine Aussicht auf Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit besteht (personenbedingte Kündigung). Eine Kündigung während der Krankheit kann auch aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden, etwa wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit anderweitig arbeitet oder die Krankheit nur vortäuscht. Dennoch ist der Kündigungsschutz bei Krankheit aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots im Einzelfall streng zu prüfen.
Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?
Einige Personengruppen sind gesetzlich besonders geschützt. Dazu gehören insbesondere Schwangere und Mütter während der Schutzfrist (§ 17 MuSchG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG), Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 BBiG), Eltern während der Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegepersonen nach dem Pflegezeitgesetz. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (z. B. Integrationsamt, Gewerbeaufsicht) möglich. Außerdem genießen Arbeitnehmer, die in kirchlichen Einrichtungen tätig sind oder im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes besondere Aufgaben wahrnehmen (Betriebsrat, Wahlvorstand), einen erweiterten Kündigungsschutz.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung nach Kündigung?
Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es grundsätzlich nicht; ein Anspruch entsteht entweder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag oder im Zuge eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs. In der Praxis einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig auf eine Abfindung, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen oder der Arbeitgeber das Prozessrisiko vermeiden möchte. Als Faustformel gilt oft ein Betrag von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
Was sollte ich direkt nach Erhalt einer Kündigung beachten?
Nach Zugang der Kündigung sollten Sie schnell handeln:
- Kündigung entgegennehmen, aber nichts unterschreiben
Sie müssen die Kündigung nicht quittieren und sollten keine Aufhebungsvereinbarungen unterschreiben, ohne juristische Beratung. - Fristen wahren
Die Drei‑Wochen‑Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung; leeren Sie Ihren Briefkasten während Abwesenheit regelmäßig oder lassen Sie ihn leeren, da die Frist mit Einwurf der Kündigung in den Briefkasten beginnt. - Beratung einholen
Lassen Sie die Kündigung durch einen Anwalt prüfen.
Müssen Kündigungen schriftlich erfolgen?
Ja. Nach § 623 BGB ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur wirksam, wenn sie schriftlich unterzeichnet wird. Eine Kündigung per E‑Mail, WhatsApp, Fax oder SMS entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist daher unwirksam. Die Kündigungserklärung muss den Empfänger eindeutig bezeichnen, den Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses klar ausdrücken und eigenhändig (im Original) unterzeichnet sein. Formverstöße führen zur Nichtigkeit der Kündigung.
Was gehört zum Bankrecht?
Das Bankrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Banken, anderen Kreditinstituten und deren Kunden. Es umfasst den Zahlungsverkehr (z. B. Kontoeröffnung, Überweisung, Lastschrift und Kreditkarte), das Kreditrecht (Darlehen, Verbraucherdarlehen, Kontokorrent‑ und Überziehungskredite), das Sicherheitenrecht (Bankbürgschaften, Hypotheken, Grundschulden), das Baufinanzierungsrecht und das Kapitalmarktrecht. Es gibt einen Unterschied zwischen privatem Bankrecht, das sich überwiegend nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und spezialgesetzlichen Regelungen wie dem Scheck‑ oder Pfandbriefgesetz richtet, und öffentlichem Bankrecht, das Fragen der Bankenaufsicht, der Währungsordnung und der Erlaubniserteilung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) behandelt.
Wie läuft das Zwangsvollstreckungsverfahren ab?
Die Zwangsvollstreckung ist das staatliche Verfahren zur Durchsetzung von titulierten Forderungen. Sie setzt einen vollstreckbaren Titel voraus, etwa ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder gerichtlichen Vergleich. Der Titel muss dem Schuldner zugestellt werden. Sodann kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen einleiten:
- Pfändung beweglicher Sachen und Forderungen
Der Gerichtsvollzieher darf bewegliche Gegenstände pfänden, Forderungen des Schuldners (z. B. Bankguthaben, Arbeitseinkommen) beschlagnahmen oder eine Räumung vollstrecken. Die Pfändung von Forderungen erfolgt mittels Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss. Die Zwangsvollstreckung in Immobilien erfolgt durch das Vollstreckungsgericht und kann zur Zwangsversteigerung führen. - Beschlagnahme und Verwertung
Gepfändete Gegenstände werden nach Ablauf einer Frist öffentlich versteigert; der Erlös wird an den Gläubiger ausgekehrt. Bei Forderungen erhält der Gläubiger eine Überweisungsverfügung, um die Forderung zu vereinnahmen. - Abschluss der Vollstreckung
Die Vollstreckung endet, wenn die Forderung erfüllt ist, der Gläubiger sie einstellt oder sie aus anderen Gründen (z. B. Verjährung oder erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage) endet.
Der Schuldner hat trotz Vollstreckung verschiedene Rechte.
Er kann sich äußern, Akteneinsicht nehmen und Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig ist oder Pfändungsfreigrenzen verletzt werden. Er muss jedoch Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen und die Maßnahmen dulden.
Der Gläubiger wiederum hat Anspruch auf Vollstreckung, muss aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahren und wahrheitsgemäße Angaben machen. Die Kosten der Vollstreckung, insbesondere die Gerichtsvollzieherkosten, trägt der Schuldner.
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